Verletzte, für die eine ärztliche Betreuung erforderlich ist, sind einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorzustellen. D-Ärzte sind Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, werden von den Landesverbänden der Gesetzlichen Unfallversicherung zugelassen und verfügen über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet der Unfallmedizin. Sie sind tätig in Praxen oder Erste-Hilfe-Stellen von Krankenhäusern. Bei isolierten Augen-, Hals-Nasen-Ohren- oder Zahnverletzungen ist ein entsprechender Facharzt aufzusuchen.
Eine Unfallanzeige ist immer dann auszufüllen, wenn infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls eine ärztliche Behandlung erforderlich ist. Für das Anfertigen und Unterschreiben der Unfallanzeige innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden des Unfalls ist der/die Vorgesetzte verantwortlich.
Bei jeglichen Verletzungen gilt der Eintrag im Verbandbuch (auch in elektronischer Form), als Versicherungsnachweis.
Eine Unfallanalyse im Nachgang mit der Fachkraft und dem Betriebsarzt ist sinnvoll.